OLG Celle, OLG Braunschweig und LG Berlin II erachten Coachingverträge als wirksam – FernUSG ist nicht anwendbar!

Kategorie : Allgemein

Nach dem BGH-Urteil zum Coaching und das Fernunterrichtsschutzgesetz: Warum nicht jeder Vertrag automatisch nichtig ist

Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) herrscht in der Coaching-Branche große Unsicherheit. Viele ehemalige Coaching-Kunden sind der Meinung, Coaching-Verträge seien ohne Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) automatisch unwirksam. Doch diese Sicht ist allerdings – wie dies aktuell diverse Instanzgerichte bestätigen – zu pauschal.

Der BGH hatte ausdrücklich offengelassen, ob Coaching-Verträge, die im Schwerpunkt auf individuelle Beratung, Sparring und praktische Umsetzung gerichtet sind, überhaupt unter das Gesetz fallen.

Genau hier setzen die Instanzgerichte an – und sie urteilen zunehmend zugunsten der Coaches.

OLG Celle: Coaching ist Unternehmensberatung, kein Unterricht

Das OLG Celle (Hinweisbeschluss v. 21.08.2025, Az. 11 U 33/25) etwa hat klargestellt: Coaching ist nicht gleich Unterricht.

Das Gericht argumentierte:

  • Fernunterricht liegt nur vor, wenn abstraktes Wissen systematisch vermittelt und mit einer Lernerfolgskontrolle verbunden ist.
  • Coaching hingegen kann auch praxisorientierte Beratung sein – vergleichbar mit Unternehmensberatung.

Das bedeutet: Programme mit individuellem Sparring und Umsetzungsbegleitung sind dann jedoch keine zulassungspflichtigen Fernunterrichtsangebote. Rückforderungen gehen dann ins Leere.

OLG Braunschweig: Positives Signal für Beratungsprogramme

Auch das OLG Braunschweig (Urteil v. 13.08.2025, Az. 9 U 357/24) gibt Coaches in einer aktuellen Entscheidung Rückenwind. Das Gericht differenzierte dabei wie folgt:

  • Ein stark videobasiertes Programm kann als Fernunterricht gewertet werden
  • Ein Programm, bei dem jedoch persönliche Gespräche und individuelle Begleitung im Vordergrund stehen, ist kein Fernunterricht und der Vertrag dementsprechend wirksam.

Die Kernaussage: Sobald die persönliche Beratung überwiegt, ist für eine Nichtigkeit nach dem FernUSG kein Raum. Für Coaching-Anbieter bedeutet das: Wer auf individuelle Betreuung setzt, hat auch im Zeitalter nach der BGH-Entscheidung Chancen, dass sein Vertrag weiterhin rechtlich Bestand hat und das FernUSG nicht answendbar ist.

LG Berlin II: Beratungsfokus schließt Anwendbarkeit des FernUSG aus

Das LG Berlin II (Urteil v. 29.08.2025, Az. 88 O 174/24) hat ebenso zugunsten der Coaching-Anbieterin entschieden: Es hat die Rückforderungsklage einer ehemaligen Coaching-Kundin abgewiesen. Auch hier lag der Schwerpunkt klar auf der individuellen Umsetzung und persönlichen Begleitung – und eben nicht auf einer abstrakten Wissensvermittlung.

Das Ergebnis: Der Vertrag ist wirksam, das FernUSG findet keine Anwendung.

Fazit: Positive Rechtsprechung für Coaching-Anbieter

  • Der BGH hat zwar Spielräume gelassen, aber gerade keine automatische Nichtigkeit festgestellt.
  • Verschiedene Instanzgerichte (OLG Celle, OLG Braunschweig, LG Berlin) zeigen aktuell: Coaching mit Beratungsfokus fällt nicht unter das FernUSG.
  • Rückforderungsansprüche von ehemaligen Coaching-Kunden können also zurückgewiesen werden; das Kostenrisiko tragen in diesem Fall die Kunden.

Für Coaching-Anbieter ist das eine gute Nachricht. Wenn Sie mit unberechtigten Rückforderungen oder Klagen konfrontiert werden, unterstützen wir Sie. Bundesweit und spezialisiert auf Coaching-Anbieter. Kontaktieren Sie uns gerne.

 

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